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Friedensrichter

Aufgabenbereich Friedensrichter

In der Regel hat jedem Zivilprozess (mit Ausnahme der summarischen Verfahren) ein Aussöhnungsversuch voranzugehen. Angestrebt wird, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und damit vermeidbare Prozesse zu verhindern. Zuständig ist der Friedensrichter, sofern es sich nicht um familienrechtliche, miet- und pachtrechtliche, arbeitsrechtliche (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.--) oder gleichstellungsrechtliche Streitigkeiten handelt. Der Friedensrichter hat nur Vermittlungsfunktion und keine Entscheidkompetenz. Die Friedensrichter werden vom Volk auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Aufsichtsbehörde ist der Amtsgerichtspräsident.

Wer ein Aussöhnungsverfahren einleiten will, hat beim zuständigen Friedensrichter schriftlich und mit Angabe der Rechtsbegehren die Vorladung der beklagten Partei zu verlangen. Der Friedensrichter lädt die Parteien unverzüglich zum Aussöhnungsversuch vor. Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Kommt eine Vereinbarung (Klageanerkennung, Klageverzicht oder Vergleich) zustande, wird sie protokolliert; ihr kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Wird keine Einigung erzielt, stellt der Friedensrichter der klagenden Partei einen Weisungsschein aus. Diese kann dann innert zweier Monate nach dem Aussöhnungsversuch die gerichtliche Klage einreichen. 

Das Kontaktformular wie auch das Zustellformular für die Elektronische Eingabe finden Sie unter Friedensrichteramt Willisau.

Friedensrichter

Menzbergerstrasse 16
6130 Willisau
Telefon: 041 228 34 44
Zuständige Person
Friedensrichterin
Sandra Bättig Rölli
Telefon 041 228 34 44