Anordnung Ersatzwahl der Rechnungskommission
Der Gemeinderat Flühli beschliesst gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 20. November 2017 sowie § 26 ff. und § 87 ff. des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 folgendes:
- Am Sonntag, 15. Juni 2025, wählen die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli für den Rest der Amtsdauer 2024 – 2028 (01. September 2025 bis 31. August 2028), unter Vorbehalt einer stillen Wahl, im Urnenverfahren:
- ein Mitglied der Rechnungskommission
- ein Mitglied der Rechnungskommission
- Stille Wahl
Für diese Wahl ist das stille Wahlverfahren gemäss § 26 Abs. 2 und § 87 ff. des Stimmrechtsgesetzes (StRG) zulässig. Dafür gelten folgende Vorschriften:
- Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidaten enthalten, als zu wählen sind (vorliegend ein Mitglied). Die Vorgeschlagenen haben schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie die Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen, ansonsten die Vorgeschlagenen für eine stille Wahl ausser Betracht fallen.
- Wahlvorschläge sind durch mindestens 10 Stimmberechtigte zu unterzeichnen und spätestens am 48. Tage (7. Montag) vor dem Abstimmungssonntag, d.h. bis spätestens Montag, 28. April 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Flühli einzureichen, wo die Wahlvorschläge von den Stimmberechtigten eingesehen werden können.
- Werden auf allen bereinigten Wahlvorschlägen höchstens so viele wählbare Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, so sind die Vorgeschlagenen unter Vorbehalt allfälliger Beschwerden in stiller Wahl gewählt. In diesem Fall wird die Urnenwahl abgesagt. Man beachte eine allfällige Wahlpublikation mit Wahlanordnungs-Widerruf an der öffentlichen Anschlagstelle.
- Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidaten enthalten, als zu wählen sind (vorliegend ein Mitglied). Die Vorgeschlagenen haben schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass sie die Wahl annehmen. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen, ansonsten die Vorgeschlagenen für eine stille Wahl ausser Betracht fallen.
- Urnenwahl
Falls eine stille Wahl nicht zustande kommt, richtet sich die Urnenwahl nach dem Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988 bzw. wie nachfolgend angeordnet:
- Die Stimmberechtigten erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag alle Kandidatenlisten, eine Blankoliste, einen Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert (§ 38 StRG).
- Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli können zusätzlich gedruckte Kandidatenlisten für die Ersatzwahl der Rechnungskommission gegen Vergütung der Selbstkosten beziehen. Bestellungen haben bis spätestens am 28. April 2025 bei der Gemeindekanzlei Flühli zu erfolgen.
- Für die Ersatzwahl der Rechnungskommission sind auch nichtamtliche Kandidatenlisten zulässig (§ 41 StRG). Für diese gelten folgende Anforderungen: Format A6 quer, 105 x 148 mm, Pro Futura Recycling 80 g/m².
- Die Urnenzeiten werden spätestens 16 Tage vor dem Abstimmungssonntag durch Anschlag bekannt gegeben (§ 24 Abs. 2 StRG). Die briefliche Stimmabgabe richtet sich nach §§ 61 bis 69 des Stimmrechtsgesetzes.
- Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 17. August 2025 statt. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens am Donnerstag, 19. Juni 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei eintreffen. Für die Kandidatinnen und Kandidaten des ersten Wahlganges genügt eine schriftliche Erklärung des Kandidaten oder der Kandidatin und des Vertreters oder der Vertreterin des Wahlvorschlags.
- Die Stimmberechtigten erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag alle Kandidatenlisten, eine Blankoliste, einen Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert (§ 38 StRG).
- Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, welche spätestens am 10. Juni 2025 in der Gemeinde Flühli ihren politischen Wohnsitz gesetzlich geregelt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
- Strafbare Praktiken
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- und Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 282bis StGB).
Flühli, 2. April 2025 GEMEINDERAT FLÜHLI