Genehmigung
Publikation: 22.03.2023, 08.30 Uhr
Der Gemeinderat hat gestützt auf § 154 Abs. 2 des Stimmrechtsgesetzes die Ersatzwahl des Gemeindeammanns/der Gemeindeamtfrau für den Rest der Amtsdauer 2020 - 2024 vom 12. März 2023 genehmigt.
Publikation: 12.03.2023, 12.15 Uhr
Das Urnenbüro Flühli stellt gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. a der Gemeindeordnung vom 20. November 2017 sowie aufgrund §§ 21 und 82 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25. Oktober 1988 und die Wahlanordnung des Gemeinderates vom 30. November 2022 fest:
Für den Rest der Amtsdauer 2020 – 2024 ist unter Vorbehalt der Wahlgenehmigung durch den Gemeinderat (§ 154 StRG) als Gemeindeammann gewählt:
Süess Stefan, Aussendienstmitarbeiter, Pfaffrütistrasse 3, Flühli (SVP, neu)
Anzahl Stimmen 552 / Absolutes Mehr 372
Nicht gewählt ist:
Trachsel Daniel, Schreiner, Chilemoos 2, Flühli (Die Mitte, neu)
Anzahl Stimmen 125 / Absolutes Mehr 372
Die Stimmbeteiligung betrug 62.48 % (Stimmberechtigte 1282, Stimmabgaben 801, leere Wahlzettel 54, ungültige 5, gütlige Wahlzettel 742, Vereinzelte 65).
Da der Sitz im ersten Wahlgang besetzt wurde, entfällt ein zweiter Wahlgang.
Gegen diese Wahl kann innert 10 Tagen seit dieser Veröffentlichung Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern eingereicht werden.
URNENBÜRO FLÜHLI
Urnenwahl am 12. März 2023
Publikation: 23.01.2023, 15.30 Uhr
Für das Amt als Gemeindeammann/Gemeindeamtfrau bewerben sich zwei Kandidaten:
Daniel Trachsel (Die Mitte Flühli-Sörenberg)
Stefan Süess (SVP Flühli-Sörenberg)
Demnach findet am 12. März 2023 eine Urnenwahl gemäss Anordnung vom 30. November 2022 statt.
Anordnung Ersatzwahl des Gemeindeammanns/der Gemeindeamtfrau für den Rest der Amtsdauer 2020 – 2024
Publikation: 30.11.2022, 08.00 Uhr
Der Gemeinderat Flühli beschliesst gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. a. bzw. Art. 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 20. November 2017 sowie in Anwendung von § 23 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 sowie § 24 Abs. 1 lit. g und § 40 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 folgendes:
- Am Sonntag, 12. März 2023, wählen die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli für den Rest der Amtsdauer 2020 – 2024 (01. September 2020 bis 31. August 2024), unter Vorbehalt einer stillen Wahl, im Urnenverfahren:
1.1 den Gemeindeammann oder die Gemeindeamtfrau
- Stille Wahl
Für diese Wahl ist das stille Wahlverfahren gemäss § 26 Abs. 2 und § 87 ff. des Stimmrechtsgesetzes (StRG) zulässig. Dafür gelten folgende Vorschriften:
2.1 Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Kandidaten enthalten, als zu wählen sind (vorliegend ein Gemeindeammann oder eine Gemeindeamtfrau). Der vorgeschlagene Kandidat/die vorgeschlagene Kandidatin hat schriftlich und unwiderruflich zu erklären, dass er/sie die Wahl annimmt. Diese Erklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen, ansonsten der vorgeschlagene Kandidat/die vorgeschlagene Kandidatin für eine stille Wahl ausser Betracht fällt.
2.2 Wahlvorschläge sind durch mindestens 10 Stimmberechtigte zu unterzeichnen und spätestens am 48. Tage (7. Montag) vor dem Abstimmungssonntag, d.h. bis spätestens Montag, 23. Januar 2023, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Flühli einzureichen, wo die Wahlvorschläge von den Stimmberechtigten eingesehen werden können.
2.3 Wird auf allen bereinigten Wahlvorschlägen höchstens ein wählbarer Kandidat/eine wählbare Kandidatin vorgeschlagen, so ist der vorgeschlagene Kandidat/die vorgeschlagene Kandidatin unter Vorbehalt allfälliger Beschwerden in stiller Wahl gewählt. In diesem Fall wird die Urnenwahl abgesagt. Man beachte eine allfällige Wahlpublikation mit Wahlanordnungs-Widerruf an der öffentlichen Anschlagstelle.
- Urnenwahl
Falls eine stille Wahl nicht zustande kommt, richtet sich die Urnenwahl nach dem Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988 bzw. wie nachfolgend angeordnet:
3.1 Die Stimmberechtigten erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag alle Kandidatenlisten, eine Blankoliste, einen Stimmrechtsausweis sowie für die briefliche Stimmabgabe ein amtliches Stimm- und Wahlkuvert und ein Rücksendekuvert (§ 38 StRG).
3.2 Die Stimmberechtigten der Gemeinde Flühli können zusätzlich gedruckte Kandidatenlisten für die Ersatzwahl des Gemeindeammanns/der Gemeindeamtfrau gegen Vergütung der Selbstkosten beziehen. Bestellungen haben bis spätestens am 23. Januar 2023 bei der Gemeindekanzlei Flühli zu erfolgen.
3.3 Für die Ersatzwahl sind auch nichtamtliche Kandidatenlisten zulässig (§ 41 StRG). Für diese gelten folgende Anforderungen Format A5 hoch, 148 x 210 mm, Pro Futura Recycling, 80 gm2.
3.4 Die Urnenzeiten werden spätestens 16 Tage vor dem Abstimmungssonntag durch Anschlag bekannt gegeben (§ 24 Abs. 2 StRG). Die briefliche Stimmabgabe richtet sich nach §§ 61 bis 69 des Stimmrechtsgesetzes.
3.5 Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 16. April 2023 statt.
- Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer ab erfülltem 18. Altersjahr, welche spätestens am 7. März 2023 in der Gemeinde Flühli ihren politischen Wohnsitz gesetzlich geregelt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
- Strafbare Praktiken
Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- und Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft (Art. 282bis StGB).
Flühli, 30. November 2022 DER GEMEINDERAT